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Geldwäschegesetz

Da wir als seriöses Immobilienunternehmen zu den sogenannten Verpflichteten des „Gesetzes für das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (gemäß §2 Absatz 1 Nr. 14 Geldwäschegesetz – kurz GwG) gehören, müssen wir geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten beachten. Im Rahmen dessen müssen wir Käufer und Verkäufer identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Dies ist dann der Fall, sobald einer der der Beteiligten vom anderen den Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat, eine Reservierungsvereinbarung getroffen oder ein Vorvertrag abgeschlossen wurde. Im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung müssen wir Ihre Identität anhand von Angaben feststellen. Dazu benötigen wir eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises. Zudem muss überprüft werden, ob der Klient im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder dem eines Dritten handelt, ob es sich um eine politisch exponierte Person, einem Familienmitglied dieser oder einer ihr nahestehender Person handelt. Bei juristischen Personen benötigen wir daher einen Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste sowie eine Ausweiskopie der auftretenden Person.

Nehmen Sie Kontakt auf

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Mehr Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

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